Stand: 01.November 2025
1. Allgemeine Bestimmungen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend AGB) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der peak-energie zeller gmbh (nachfolgend „Auftragnehmende“) und den Kundinnen und Kunden (nachfolgend „Auftraggebende“) hinsichtlich der von der peak-energie zeller gmbh angebotenen Dienstleistungen und Lieferungen.
Mit der Beauftragung werden diese AGB anerkannt. Änderungen oder Ergänzungen dieser Bedingungen müssen von beiden Vertragsparteien schriftlich bestätigt werden.
2. Leistungsumfang, Preisauskünfte und Vertragsabschluss
Die zu erbringenden Leistungen sowie die Vergütung ergeben sich aus dem individuell vereinbarten Vertrag zwischen der peak-energie zeller gmbh und den Auftraggebenden.
Der Vertragsabschluss kann schriftlich (z. B. durch Auftragsbestätigung oder Terminvereinbarung) oder mündlich erfolgen und ist in beiden Fällen rechtlich bindend; es gelten die jeweiligen Preise und Konditionen des aktuellen Kalenderjahres.
Offerten der peak-energie zeller gmbh sind – sofern nicht anders vermerkt – für eine Dauer von zwei Monaten ab Angebotsdatum gültig. Alle Preise verstehen sich in Schweizer Franken (CHF) exkl. Mehrwertsteuer, ausser dies ist explizit anders ausgewiesen.
Richtpreise oder unverbindliche Schätzungen wie Kostenvoranschläge gelten nicht als Fixpreise. Sofern keine Einheitspreise vereinbart wurden, gelten die zum Ausführungszeitpunkt aktuellen Preislisten der Auftragnehmenden.
Die Auftraggebenden verpflichten sich, ungehinderten Zugang zu den relevanten Einrichtungen oder Anlagen sicherzustellen. Zusätzlicher Aufwand durch unerwartete Erschwernisse (z. B. Umstellen von Einrichtungen oder eingeschränkter Zugang) wird separat berechnet.
Unvorhergesehene Mehraufwände, nicht offerierte Aufwände und zusätzliche Wünsche der Auftraggebenden werden separat in Rechnung gestellt und sind kein Bestandteil von Grundangeboten.
Bei den folgenden Preisauskünften, welche in schriftlicher und unterzeichneter Form bestehen müssen, ist mit den branchenüblichen Schätzungsabweichungen gemäss Auflistung unten zu rechnen, alle Angaben Brutto exkl. MwSt.:
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Angebot, Offerte: +/- 10 %
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Kostenvoranschlag: +/- 20 %
3. Zusatzleistungen und Arbeitszeiten
Zusätzliche Leistungen, welche über den ursprünglichen Auftrag hinausgehen, sowie Anpassungen während der Durchführung, werden nach effektivem Aufwand zu den aktuellen Einheitspreisen in Rechnung gestellt.
Arbeiten ausserhalb der regulären Arbeitszeiten (z. B. Nacht-, Wochenend- oder Feiertagsarbeit), die auf ausdrücklichen Wunsch der Auftraggebenden geleistet werden, sind zusätzlich zu vergüten – ausgenommen, sie wurden durch die Auftragnehmenden selbst veranlasst.
Zuschläge gemäss aktuellem Gesamtarbeitsvertrag der Elektrobranche.
4. Akontozahlungen und Teilrechnungen
Bei umfangreicheren Projekten oder neuen Geschäftsbeziehungen kann eine Vorauszahlung verlangt werden. Auch während des Projektverlaufs können Teilzahlungen (Abschlagsrechnungen) gemäss Projektfortschritt fällig werden. Die Höhe und Fälligkeit dieser Zahlungen richten sich nach den vertraglichen Vereinbarungen.
Zahlungsziel für Akontorechnungen beträgt 10 Tage netto ab Rechnungsdatum.
Die peak-energie zeller gmbh behält sich das Recht vor, Leistungen bei Zahlungsverzug zu unterbrechen oder einzustellen.
5. Rechnungsstellung und Zahlungsbedingungen
Die Abrechnung erfolgt nach Fertigstellung der vereinbarten Leistungen. Standard-Zahlungsfrist ist 20 Tage netto ab Rechnungsdatum – ohne Abzüge wie Skonto oder sonstige Nachlässe.
Sondervereinbarungen zu Zahlungszielen oder Rabatten bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Bereits gewährte Rabatte sind direkt in der Rechnung berücksichtigt. Bei verspäteter Zahlung können Verzugszinsen, Mahn- sowie Inkassospesen zusätzlich in Rechnung gestellt werden.
6. Zahlungserinnerung, Mahnung und Betreibung
Bei Überschreiten der auf der Rechnung ausgewiesenen Zahlungsfrist wird eine Zahlungserinnerung versendet. Diese kann nach Auslegung der peak-energie zeller gmbh als erste Mahnung betrachtet werden und mit einer Mahngebühr von bis zu CHF 10.– in Rechnung gestellt werden.
Zusätzliche Mahnungen/Zahlungserinnerungen werden mit einer Mahngebühr von bis zu CHF 15.– in Rechnung gestellt.
Bei Überschreitung der Zahlungsfrist um zusätzlich die gleiche Dauer wie die ursprüngliche Zahlungsfrist, kann durch die peak-energie zeller gmbh ein Verzugszins von 5 % des Rechnungsbetrags gemäss Artikel 104 Absatz 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) eingefordert werden.
Sollte nach der zweiten Mahnung/Zahlungserinnerung keine Zahlung in der mitgeteilten Nachfrist erfolgen, kann durch die peak-energie zeller gmbh die Betreibung eingeleitet werden.
7. Besondere Hinweise
Bei Arbeiten an Anlagen, die asbesthaltige Materialien enthalten könnten (z. B. Eternit), werden die jeweils geltenden gesetzlichen Vorschriften (z. B. EKAS-Richtlinie 6503) eingehalten. Solche Arbeiten erfolgen nur nach Absprache mit den Eigentümerinnen oder Eigentümern und soweit gesetzlich zulässig.
Für etwaige Folgekosten im Zusammenhang mit dem Umgang, der Entfernung oder Beschädigung solcher Materialien übernimmt die peak-energie zeller gmbh keine Haftung. Entsorgungskosten tragen die Auftraggebenden.
Bei Umfangreichen Kontrollaufträgen und / oder bei gefährlichen Mängeln, kann nach dem Ermessen der peak-energie zeller gmbh eine Nachkontrolle erfolgen.
Die Kosten für die Nachkontrolle gehen zu Lasten der Auftraggebenden.
Eigentümer, Mieter, Bewohner oder andere verantwortliche Personen erhalten von uns wichtige Informationen zur Elektrokontrolle, die eine sachgemässe Vor- und Nachbereitung der Anlage durch die genannten Personen für die Kontrolle beschreiben. Bei Nichteinhaltung übernimmt die peak-energie zeller gmbh keine Haftung für Schäden oder Defekte.
Ein Rücktritt vom Auftrag durch die peak-energie zeller gmbh ist insbesondere möglich, wenn:
· Mitarbeitende des Unternehmens an der Planung, Erstellung oder Wartung der zu prüfenden Anlagen beteiligt waren.
· Eine ordnungsgemässe Durchführung aufgrund äusserer Umstände nicht gewährleistet werden kann oder unüberwindbare Differenzen mit den Auftraggebenden auftreten.
Kundendaten werden vertraulich behandelt. Bildmaterial in Berichten bezieht sich ausschliesslich auf festgestellte Mängel.
Terminverschiebungen sind mindestens zwei Werktage im Voraus zu melden. Kurzfristige Absagen oder unentschuldigte Terminversäumnisse werden pauschal mit CHF 150.– verrechnet.
8. Haftung und Verantwortung
Die Kontrolle und Arbeit an nicht mehr dem Stand der heutigen Technik entsprechenden elektrischen Anlagen erfolgt auf Risiko der Auftraggebenden. Die fachlich verantwortliche Person weist vor Arbeitsbeginn oder bei Auftreten auf erkennbare Risiken hin.
Sofern keine gesicherte Aussage über den Zustand von Materialien oder Geräten getroffen werden kann, wird jegliche Haftung für Folgeschäden oder Instandsetzungen ausgeschlossen – ausser bei grobfahrlässigem oder vorsätzlichem Verhalten durch die peak-energie zeller gmbh.
Es wird keine Haftung für Schäden aus mit den Auftraggebenden besprochenen Bohrungen und Kernbohrungen übernommen – ausser bei grobfahrlässigem Verhalten durch die peak-energie zeller gmbh.
Die Auftraggebenden tragen die Verantwortung, empfindliche Geräte vor Beginn der Arbeiten vom Netz zu trennen. Für Schäden durch Stromunterbrüche oder Spannungs-/Stromeinflüsse wird keine Haftung übernommen.
9. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Der Gerichtsstand befindet sich am Sitz der peak-energie zeller gmbh. Anwendbar ist ausschliesslich schweizerisches Recht.